geschrieben von smalfunny am 17.Dezember 2017 um 14:47:32 Uhr:
Antwort auf: wenn man keine Ahnung hat...., geschrieben von kaefertreterHB am 17.Dezember 2017 um 10:49:28 Uhr:
Hallo Zusammen, habt vielen Dank für die Infos und das eine Vollabnahme nicht mehr nötig ist, war mir auch neu. Innerhalb der StVZO ist auch nichts über eine Vollabnahme zu finden (§ 29 Untersuchung, § 21 Betriebserlaubnis). Laut FZV § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung wird für die Wiederzulassung eine "normale" HU verlangt, solange die nötigen Papiere vorliegen und die habe ich. Grüße André : Warum wird immer Halbwissen in Foren verbreitet ? : Das mit den 7 Jahren war in grauer Vorzeit. : Wenn das Fahrzeug schon einmal in der EU zugelassen war und man einen entsprechenden : Nachweis ( Schein, Brief, Abmeldebescheinigung etc ) erbringen kann ist eine einfache Tüvabnahme ausreichend. : Ob es Sinn macht eine Vollabnahme zu machen hängt davon ab ob noch Änderungen eingetragen werden sollen, dann wäre meistens der §21 günstiger. : Ebenso evtl wenn erst ein Datenblatt besorgt werden muss weil aus den vorliegenden Unterlagen nicht alles für die Zulassung hervorgeht. : Schönen Sonntag noch : : Hallo, : : eine Abnahme nach 21 wird fällig, wenn das Fahrzeug länger als 7 Jahre abgemeldet war. Dann sind alle Daten gelöscht und es reicht keine HU. nach 29. Deshalb kann man auch wieder Fahrzeuge aus der Abwrackprämie von 2009 wieder ohne Probleme zulassen. LG Thomas : : Moin, : : : : warum Vollabnahme? : : : : Einfach Tüvabnahme machen und fertig, oder war der Käfer noch nie in der EU zugelassen? : : : : Die Endspitzen sollte jede Werkstatt reinbekommen. : : : : Gruß Michael
: : : Gude... : : : keine Vollabnahme wenn das Fahrzeug mal in der EU zugelassen war? Is das neu?
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