geschrieben von Autoteile-Ehring am 19.Dezember 2020 um 17:22:00 Uhr:
Antwort auf: Re: so ist es!, geschrieben von ndaustue am 18.Dezember 2020 um 15:51:46 Uhr:
Hallo, leider lässt sich die Seite zur Zeit nicht öffnen, aber ihr solltet alle einmal folgende Rechtslage bedenken: -Prinzipiell brauche ich für jede an einem Fahrzeug (nach 1954) verbaute Beleuchtungseinrichtung ein legales Prüfzeichen, für die Herzchenleuchte gibt es tatsächlich eine Ausnahmegehmigung um diese bis 1955 weiterverwenden zu dürfen. -In diese Beleuchtungseinrichtungen darf ich nicht eingreifen und sie nicht verändern, der Scheinwerfer ist nun einmal als Scheinwerfer und nicht als Blinker genehmigt. -Schon Kleinigkeiten , z.B. der Einbau einer dritten Glühlampe in Herzchenleuchten oder LED´s führen streng genommen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Natürlich finde ich immer einen korrupten oder ahnungslosen Prüfer, der mir so etwas einträgt, nur legal ist es damit nicht. Der Prüfer darf z.B. ja auch nicht die Scheinwerfer austragen. Eigentlich ist das Ganze kein Problem, die Eintragung reicht für Polizeikontrollen usw. und geht auch meist bei späteren Hauptuntersuchungen durch, da kein Prüfer gerne seine Kollegen anschwärzt. Schwierig wird es erst, wenn ihr mit so einem Fahrzeug einen größeren Unfall (z.B. mit Rentenzahlungen) habt und das Auto ernsthaft untersucht wird. Die Versicherungen sind immer recht kreativ um Zahlungen zu umgehen und stellen sich auf folgenden Standpunkt: Durch den Eingriff in die bauartgenehmigte Leuchte ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen, ohne Betriebserlaubnis darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein, und wäre es nicht dort gewesen wäre der Unfall nicht passiert, also müssen wir nicht zahlen. Die meisten Richter teilen diese Auffassung , Stichwort Betriebsgefahr. Und dann klagt mal gegen ein entsprechendes Großunternehmen, wenn ihr Pech habt gehört Eure Rechtsschutzversicherung auch noch zum gleichen Konzern... Zusätzlich winkt meist noch ein Verfahren wegen Fahrens ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherungsschutz. Ich habe zwei Kunden denen ähnliches passiert ist, und empfehle daher hier sehr Vorsichtig zu sein. Viele Grüße aus der Quarantäne Jörg : Moin, : Schau mal in den Tips unter ´B´ : Da sind die technischen und rechtlichen Sachen dargelegt. : ´Blinker 2´ stammt von mir; unter ´Blinker integriert in liegende Scheinwerfer´ findest Du ein Bild (der Graue wurde 2006 von mir verkauft...), wie das aussieht und eine rechtliche Einschaetzung dazu. : : Vorne muss ein typgeprüfter Blinker (E-Zeichen oder Wellenlinie) so angebracht sein, daß er auch in einem bestimmten Winkel von der Seite (Details bitte in der StVO nachlesen) sichtbar ist. Die eigentlich elegante Lösung des Blinkers im Scheinwerfer erfüllt diese Vorschrift NICHT. Das mancher Prüfer das trotzdem abnimmt, ist für den einzelnen erfreulich, ändert aber nichts an der Vorschrift. : Was Florian sagt, stimmt m.E. nur halb: Rechtlich ist das eindeutig nicht ok. Die Sichtbarkeit indes ist einwandfrei. Ich hab das am Grauen (verkauft 2006) und an meinem Cabrio (seit ueber 20 Jahren in meinem Besitz) seit jeher so umgesetzt. Kein einziges Mal gab es Aerger. Abblendlicht und Blinker sind einwandfrei sichtbar. Nochmals: Es ist NICHT legal! : Ich finde das die schoenste Loesung; die saubere Linie der vorderen Kotfluegel bleibt erhalten. Es soll die Warzenblinker auch mit weissen Glaesern geben; die suche ich immer noch. Das waere dann die Koenigsloesung; weisse Warzenblinker mit gelben Birnen hinter dem Scheinwerferglas.... : ND
|